1.2.3 Zudem gelte es zu beachten, dass die selbständige Erwerbstätigkeit mit der Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit für gewöhnlich noch nicht aufgegeben werde. Die geschäftlichen Vermögenswerte würden auch bei der verzögerten Liquidation ihre Qualifikation als Geschäftsvermögen beibehalten. In diesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass die Debitoren und Kreditoren von der Einzelfirma nicht auf die Aktiengesellschaft übertragen worden seien. Wie aus den Kontoblättern ersichtlich sei, habe die Einzelfirma auch nach der Übertragung der Vermögenswerte die Abrechnung über die Debitoren und Kreditoren weitergeführt.