1.2.2 Im Weiteren sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass auf eine Überführung in das Privatvermögen grundsätzlich erst erkannt werden könne, nachdem gegenüber der Steuerbehörde der eindeutige Wille geäussert worden sei, den fraglichen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen, wozu es in der Regel einer Abrechnung (über die stillen Reserven) mit der Steuerbehörde bedürfe. Es fehle an einem klar erkennbaren Willensakt, die Liegenschaften ins Privatvermögen zu überführen. Es greife die bei der Verpachtung eines Geschäftsbetriebs geltende gesetzliche Vermutung, dass die Liegenschaften weiterhin im Geschäftsvermögen verblieben.