Für das Verbleiben der Liegenschaften im Geschäftsvermögen und gegen eine steuerbare Privatentnahme bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, nachdem die Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte auf die Aktiengesellschaft keine Besteuerung nach sich ziehe, müssten die Liegenschaften im Sinne einer "verzögerten Umwandlung" ebenfalls steuerneutral zum Buchwert übertragen werden können. Als Grund geben die Beschwerdeführer an, dass ihnen maximal 3 Monate seit der Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister für den Vollzug der Umwandung im Jahr