6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. D. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen. E. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 lassen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanzen einreichen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: