_ herabzusetzen. 3. Eventualiter sei die Veranlagungsverfügung 2010 vom 16.04.2013 aufzuheben und wie folgt zu ändern: a. Der Verkehrswert sei für das Grundstück GBBl. H.____ auf CHF 757‘000.-- und für das Grundstück GBBl. I.____ auf CHF 1‘162‘000.-- festzusetzen. b. Die Grundstücke GBBl. H.____ und I.____ seien nicht aus dem Geschäftsvermögen der C.________ in das Privatvermögen der Beschwerdeführer zu überführen und festzustellen, dass keine Privatentnahme vorliegt. c. Das massgebende Einkommen [der]