E._____, H.____ und I.____ seien nicht aus dem Geschäftsvermögen der C.________ in das Privatvermögen der Beschwerdeführer zu überführen und festzustellen, dass keine Privatentnahme vorliegt. c. Das massgebende Einkommen der Beschwerdeführer sei um die Abschreibungen (kantonale Steuer) bzw. um die Abschreibungen und Wertzuwachsgewinne (Bundessteuer) auf GBBl. E._____, H.____ und I.____ herabzusetzen.