I.____: Fr. 1'340'000.--) wurden gestützt auf eine zusätzliche Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission vom 31. Juli 2014 mit Augenschein sowie durch die Einsprachebehörden vorgenommene Neuberechnung bestätigt. C. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 42/2013 vom 20. März 2015 (Versand: 8.4.2015) lassen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen: