Eine "verzögerte steuerneutrale Übertragung" sei in den gesetzlichen Bestimmungen zur Umstrukturierung von Personenunternehmungen nicht vorgesehen. Des Weiteren stelle die Verwaltung der zurückgebliebenen Liegenschaften für sich allein (ohne die bereits übertragenen Vermögenswerte) keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr dar.