B. Die von den Steuerpflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung 2010 erhobene Einsprache vom 16. Mai 2013 wies die Kantonale Steuerkommission/ Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Einspracheentscheid Nr. 42/2013 vom 20. März 2015 ab. Zur Begründung wurde angeführt, nachdem die Liegenschaften nicht per 1. Januar 2011 von der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft übertragen worden seien, müssten diese per 31. Dezember 2010 als in das Privatvermögen überführt betrachtet werden. Eine "verzögerte steuerneutrale Übertragung" sei in den gesetzlichen Bestimmungen zur Umstrukturierung von Personenunternehmungen nicht vorgesehen.