Sie fand jedoch, dass damit eine Überführung der nichtübertragenen Liegenschaften ins Privatvermögen stattgefunden habe und die auf den Liegenschaften eingetretenen Mehrwerte (wiedereingebrachte Abschreibungen sowie Wertzuwachsgewinn) per 31. Dezember 2010 realisiert worden seien. Zusätzlich erstellte die Veranlagungsbehörde für die Einzelfirma eine "faktische Schlussbilanz" per 31.12.2010 und berücksichtigte den Erfolg vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 der Einzelfirma per 31.12.2010 ("Überführung in AG per 01.01.2011"; vgl. dazu auch Steuerakten 2010 act. 67 f. sowie Einspracheact. 13).