{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n5.2 Die in den Liegenschaften enthaltenen stillen Reserven gelten\ngrundsätzlich mit der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31.\nDezember 2010 wegen Privatentnahme (steuersystematischer\nGewinnausweistatbestand) als realisiert und werden mit den Ergebnissen der in\ndie Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse, d.h. einschliesslich des\nErfolgs vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 (gemäss \"faktischer\" Schlussbilanz), als\nEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2010\nbesteuert (Gewinnausweis in der Steuerbilanz).\n\n5.3 Da die blosse Vermietung der zurückgebliebenen Liegenschaften als\nGeschäftsräume nicht als Verpachtung eines Geschäfts betrachtet werden kann,\nnachdem der Betrieb der Einzelfirma (mit den Geschäftsbeziehungen) auf die\nAktiengesellschaft übertragen wurde, kann die gesetzliche Vermutung gemäss\nArt. 18a Abs. 2 DBG bzw. § 20a Abs. 1 StG/SZ nicht greifen, wonach eine\nÜberführung in das Privatvermögen nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person\nangenommen werden darf.\n\n5.4 Ebenso wenig kann von den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 18a\nAbs. 1 DBG ein teilweiser Aufschub der Steuerfolgen bei der Überführung der\nLiegenschaften vom Geschäftsvermögen (Anlagevermögen) in das\nPrivatvermögen verlangt werden, weil eine rückwirkende Geltendmachung der\nam 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmung bereits für die im Steuerjahr\n2010 realisierten stillen Reserven auf den Liegenschaften ohne ausdrückliche\ngesetzliche Grundlage nicht zulässig ist.\n\n5.5 Was die Verkehrswertschätzung der Liegenschaften anbetrifft, ist gegen\ndie getrennte Bewertung der grundbuchrechtlich verselbständigten Stockwerkeinheiten nichts einzuwenden. Ebenso erweisen sich die Beanstandungen der\nzugrunde gelegten Mietwerte und Ertragswertgewichtungen als unbegründet,\nweshalb die von der kantonalen Güterschatzungskommission ermittelten und von\nden Vorinstanzen aufgrund der Neuberechnung im Ergebnis bestätigten\nVerkehrswerte der Liegenschaften nicht zu beanstanden sind.\n\n6.1 Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG/SZ i.V.m. § 72 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom\n6.7.1974 bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 4'000.-- den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen.\n\n6.3 Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (§ 128 StG/SZ i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4\nDBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\n[Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 4'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Die\nBeschwerdeführer haben am 18. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von\nFr. 4'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung...\n"}