{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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I.____ weicht die Neuberechnung der\nVorinstanzen einzig insofern von derjenigen der kantonalen\nGüterschatzungskommission ab, als bei der Mietwertfestlegung der\nTerrassenfläche ein tieferer Mietwert von Fr. 20.--/m2 (1/4 von Fr. 80.--/m2)\nzugrunde gelegt wurde (statt des Mietwertes von Fr. 30.--/m2), wodurch sich der\nMietwert der Terrasse (36.0 m2) von Fr. 1'080.-- auf Fr. 720.-- reduzierte.\nDennoch weicht das Ergebnis der Verkehrswertberechnung der Vorinstanzen\n(Fr. 1'339'892.--) letztlich gegenüber dem von der kantonalen\nGüterschatzungskommission ermittelten (gerundeten) Verkehrswert von Fr.\n1'340'000.-- gerade einmal im Umfang einer Differenz von minus Fr. 108.-- (=\n0.008 Prozent) ab.\n\n3.6.3 Wäre demnach der Forderung der Beschwerdeführer Folge zu leisten und\nexakt auf die Neuberechnung der Vorinstanzen abzustellen, müssten die\nBeschwerdeführer daher in der Summe sogar eine Schlechterstellung erfahren.\nZwar würde für die Stockwerkeinheit GB-Nr. I.____ ein im Betrag von Fr. 108.--\ngeringerer Verkehrswert resultieren; im Gegenzug müsste jedoch der\nVerkehrswert für die Stockwerkeinheit GB-Nr. H.____ (ohne Berücksichtigung\nder Rundungsdifferenz) um Fr. 6‘271.-- höher ausfallen. Wenn die Vorinstanzen\ndas Ergebnis der Verkehrswertschätzung der Güterschatzungskommission\nbestätigt haben, so liegt dies nicht zuletzt auch im eigenen Interesse der\nBeschwerdeführer und ist insofern nicht zu beanstanden.\n\n3.6.4 Hinzu kommt, dass der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn nicht eine\nmathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder\nVergleichswert ist, und mit jeder Schätzung, unabhängig von der angewendeten\nMethode, ein Streubereich der Ungenauigkeit verbunden ist (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2C_834/2015 vom 15.2.2016 Erw. 2.5 mit Hinweisen). Die\nkantonale Güterschatzungskommission verweist darauf, dass die\nbranchenübliche Schätz-toleranz bei rund plus minus 5 - 8% liege (Akten\nLiegenschaftenschätzung\nact. 1 f.). Auch angesichts der Geringfügigkeit der Differenzen drängt es sich im\nvorliegenden Fall nicht auf, anstelle der Verkehrswertschätzung der kantonalen\nGüterschatzungskommission auf das Ergebnis der Neuberechnung der\nVorinstanzen abzustellen.\n\n4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht.\n\n4.2 Gemäss der Begründungspflicht müssen wenigstens kurz die\nÜberlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf\nwelche sich ihr Entscheid stützt. Sie muss sich nicht ausdrücklich mit jedem\nEinwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid\nwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 Erw. 4.1; 133 III 439\nErw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2008 vom 13.1.2009 Erw. 1.4 mit\nHinweisen). Der Rechtssuchende soll wissen, warum die Behörde entgegen\nseinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid\nsachgerecht anfechten kann (BGE 133 I 270 Erw. 3.1 S. 277 mit Hinweisen;\nUrteil des Bundesgerichts 2C_290/2011, 2C_291/2011 vom 12.9.2011\nErw. 4.2.1).\n\n4.3 Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid, wenngleich\ndie (rechtlichen) Erwägungen knapp ausgefallen sind. Die Vorinstanzen haben\nunter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen zur Umstrukturierung/Übertragung eines Betriebs auf eine juristische Person (Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG)\nund zum steuersystematischen Realisationstatbestand der Überführung von\nGeschäftsvermögen in das Privatvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG) erkannt, dass\ndie Liegenschaften (im Gegensatz zum Betrieb) nicht per 1. Januar 2011 an die\nAktiengesellschaft übertragen worden seien und die Verwaltung dieser\nzurückgebliebenen Liegenschaften für sich alleine keine selbständige\nErwerbstätigkeit mehr darstelle, weshalb die Liegenschaften per 31. Dezember\n2010 als in das Privatvermögen überführt zu betrachten seien.\n\nDamit haben die Vorinstanzen die aus ihrer Sicht für den Entscheid wesentlichen\nGesichtspunkte genannt. Aus der Begründung geht hinreichend hervor, gestützt\nauf welche Überlegungen die Vorinstanzen eine Privatentnahme bejaht und den\nZeitpunkt der steuersystematischen Realisation der Steuerperiode 2010\nzugeordnet haben, so dass die (rechtlich sachverständig vertretenen)\nBeschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnten.\n\n4.4 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.\n\n5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Umwandlung der Einzelfirma in\ndie Aktiengesellschaft per 1. Januar 2011 durch die Nichtübertragung der\nLiegenschaften auf die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungsrechte sich im\nPrivatvermögen der Beschwerdeführer befinden, eine Überführung der\nLiegenschaften vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen\n(Privatentnahme) stattgefunden hat. Durch die blosse Vermietung der (im\nEigentum der Beschwerdeführer) zurückgebliebenen Liegenschaften als\nGeschäftsräumlichkeiten (mitunter an die den Betrieb weiterführende\nAktiengesellschaft) wird keine selbständige Erwerbstätigkeit begründet, welcher\ndie Liegenschaften ganz oder vorwiegend als Geschäftsvermögen dienen\nkönnten.\n\n"}