{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n3.4.1 Selbst wenn jedoch eine differenzierte Schätzung der grundbuchrechtlich\nverselbständigten Stockwerkeinheiten im konkreten Fall nicht als angezeigt\nerschiene, wird von den Beschwerdeführern nicht weiter ausgeführt und\nbegründet, weshalb für die beiden Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-\nNr. I.____ unweigerlich (als Durchschnittspreis) auf den Mietwert von Fr. 70.--/m2\nam untersten Rand der Bandbreite der Richt-Mietwerte abgestellt werden sollte,\nwährend der im Vergleich dazu nur leicht erhöhte Mietwert von Fr. 80.--/m2\ngänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätte.\n\n3.4.2 Damit vermögen die Beschwerdeführer ihrer Begründungs- und\nSubstantiierungspflicht jedoch nicht zu genügen. Auch aus den von den\nBeschwerdeführern selbständig in Auftrag gegebenen Verkehrswertschätzungen\ngeht nirgends hervor, weshalb ausschliesslich nur auf den Mietwert von Fr. 70.--\n/m2 abgestellt werden sollte (vgl. Einsprache-act. 83 ff. [GB-Nr. E._____], 95 ff.\n[GB-Nr. H.____] und 108 ff. [GB-Nr. I.____]).\n\n3.4.3 Dass die Lage bei Gewerbe- und Verkaufsräumen eine wichtige Rolle bei\nder Wertermittlung spielt, dürfte indessen unbestritten sein. Ein sachlicher Grund\ndafür, weshalb sich der zumindest für die Stockwerkeinheit GB-Nr. I.____\naufgrund der vorteilhafteren Lage leicht erhöhte Mietwert von Fr. 80.--/m2 als\nunhaltbar erweisen sollte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.\n\n3.4.4 Insofern ist auch nicht zu erwarten, dass an diesem Ergebnis eine weitere\nSchätzung der Liegenschaften GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____ durch einen\ndurch das Gericht zu bestimmenden, unabhängigen Liegenschaftenschätzer\netwas zu ändern vermöchte. Ein entsprechender Gutachtensantrag der\nBeschwerdeführer ist abzuweisen.\n\n3.5.1 Im Weiteren kann festgestellt werden, dass die Vorinstanzen bei der\nNeuberechnung der Schätzwerte, wie auch die kantonale\nGüterschatzungskommission, anders als noch bei der ursprünglichen\nVerkehrswertschätzung vom 2. Ok-tober 2012 (vgl. Einsprache-act. 79 f. [GB-Nr.\nH.____] und 81 f. [GB-Nr. I.____]), den Mietwert des Zwischenbodens\npraxiskonform konsequent nur zur Hälfte berücksichtigt haben (d.h. für GB-\nNr. H.____ Fr. 35.--/m2 [= ½ von Fr. 70.--/m2] und für GB-Nr. I.____ Fr. 40.--/m2\n[= ½ von Fr. 80.--/m2]) und auch die Ertragswertgewichtung bei den\nStockwerkeinheiten überall genau gleich bei 3.0 festgesetzt haben, wie dies von\nden Beschwerdeführern ausdrücklich gefordert wird.\n\n3.5.2 Den Beschwerdeführern scheint dabei offensichtlich entgangen zu sein,\ndass der Mietwert des Zwischenbodens und die Ertragswertgewichtung in der\nursprünglichen Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission vom 2. Oktober 2012, auf welche sich die Beschwerdeführer in der\nBeschwerdeschrift beziehen (vgl. Einsprache-act. 79 f. [GB-Nr. H.____] und 81 f.\n[GB-Nr. I.____]), von der kantonalen Güterschatzungskommission bereits mit\nkorrigierter Verkehrswertschätzung vom 20. Februar 2013 entsprechend\nangepasst wurden (vgl. Akten Liegenschaftenschätzung act. 29 [GB-Nr. H.____]\nund act. 37 [GB-Nr. I.____]).\n\nDie entsprechenden Korrekturen beim Mietwert des Zwischenbodens und der\nErtragswertgewichtung wurden in der Folge auch in der von der kantonalen\nGüterschatzungskommission nach Augenschein erstellten\nVerkehrswertschätzung vom 31. Juli 2014 berücksichtigt (vgl. Akten\nLiegenschaftenschätzung act. 7-9 und act. 10-12) und von den Vorinstanzen im\nangefochtenen Entscheid korrekt in die Neuberechnung einbezogen (vgl.\nangefochtener Entscheid, Erw. 7.3).\n\n3.5.3 Insofern erweist sich die Kritik der Beschwerdeführer (vgl.\nBeschwerdeschrift, Ziff. 7.2 und Ziff. 7.4) an den vorinstanzlichen Erwägungen\nals unberechtigt und läuft ins Leere.\n\n3.6.1 Wenn die Vorinstanzen sich im angefochtenen Einspracheentscheid\ndarauf beschränkt haben, den in der Veranlagungsverfügung den\nStockwerkeinheiten GB-Nr. E._____ (Fr. 300'000.--), GB-Nr. H.____ (Fr.\n780'000.--) und GB-Nr. I.____ (Fr. 1'340'000.--) zugrunde gelegten Verkehrswert\nvon insgesamt Fr. 2'420‘000.-- im Sinne einer Plausibilisierung zu bestätigen,\nstatt das Ergebnis der eigenen Neuberechnung in der Höhe von insgesamt\nFr. 2'419'591.-- als massgeblichen Verkehrswert festzuhalten, ist dies ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Die Forderung der Beschwerdeführer, dass der\nVerkehrswert korrekt (entsprechend den von den Vorinstanzen in ihrer eigenen\nNeuberechnung ermittelten Verkehrswerten in der Höhe von Fr. 2'419'591.--)\nfestgehalten werden müsse, ist unbegründet und ergibt bei genauer Betrachtung\nkeinen Sinn.\n\n3.6.2 Nachdem der Verkehrswert von Fr. 300'000.-- für die Stockwerkeinheit\nGB-Nr. O._____ von den Beschwerdeführern nicht mehr bestritten wird,\nbeschränkt sich der Streitgegenstand lediglich noch auf die Verkehrswerte der\nStockwerk-einheiten GB-Nr. H.____ (Fr. 780'000.--) und GB-Nr. I.____\n(Fr. 1'340'000.--):\n\nBei der Stockwerkeinheit GB-Nr. H.____ sind die Vorinstanzen zum genau\ngleichen Ergebnis wie die kantonale Güterschatzungskommission gelangt\n(Fr. 786'271.--) und haben ebenso zu Gunsten der Beschwerdeführer den\nVerkehrswert (minus Fr. 6'271.--) auf Fr. 780'000.-- abgerundet.\n\n"}