{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n2.5 Richtig ist, dass das mobile Geschäftsvermögen (Warenlager, Maschinen/\nApparate, Betriebseinrichtungen, Werkzeuge, Strickereimaschine sowie\nBüromobiliar) per 31.12.2010 noch bei der Einzelfirma zu bilanzieren gewesen\nwäre (unter Aufdeckung der stillen Reserven in der Steuerbilanz zwecks\nBesteuerung), da die Übertragung auf die Aktiengesellschaft erst mit Kaufvertrag\nper 1. Januar 2011 (mit Beginn von Nutzen und Schaden am selbigen Tag)\nerfolgte (vgl. Bfact. 3). Das ändert aber nichts daran, dass die steuersystematische Realisierung\nbzw. die Aufdeckung der in den Liegenschaften enthaltenen stillen Reserven\n(Gewinnausweis in der Steuerbilanz) per 31. Dezember 2010 zu erfolgen hatte.\n2.6 Während im kantonalen Recht bei der Überführung einer Liegenschaft vom\nGeschäfts- ins Privatvermögen nur die wiedereingebrachten Abschreibungen der\nEinkommenssteuer unterliegen (vgl. § 19 Abs. 4 StG/SZ), wird bei der direkten\nBundessteuer grundsätzlich auch der Wertzuwachsgewinn den steuerbaren\nEinkünften zugerechnet. Auch wenn es von den Beschwerdeführern − im\nUnterschied zu den im vorinstanzlichen Verfahren formulierten Anträgen (vgl.\nEinspracheakten 2010, act. 33 ff.) − nicht mehr (ausdrücklich) verlangt wird, stellt\nsich die Frage, ob den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 18a Abs. 1 DBG\nzumindest ein teilweiser Steueraufschub gewährt werden kann. Die Bestimmung\nist auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten, weshalb die steuerpflichtige Person\nab dem 1. Januar 2011 einen teilweisen Aufschub der Steuerfolgen beantragen\nkann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009,\nN 6 zu Art. 18a DBG).\n\nWie bereits erwähnt, hat die Übertragung des Betriebs von der Einzelfirma auf\ndie Aktiengesellschaft per 1. Januar 2011 das unmittelbare Ende der\nselbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 zur Folge, womit eine\nsteuersystematische Realisation der stillen Reserven auf den nicht übertragenen\nLiegenschaften per 31. Dezember 2010 erfolgt. Daher würde es zu einer echten\nRückwirkung der gesetzlichen Regelung führen, wenn der Steueraufschub im\nZeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung am 1. Januar 2011 bereits für die im\nSteuerjahr 2010 realisierten stillen Reserven verlangt werden könnte. Eine\nderartige (echte) Rückwirkung ist nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen\nGrundlage zulässig (BGE 138 I 189 Erw. 3.4). Weil es im vorliegenden Fall an\neiner entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt, können sich die\nBeschwerdeführer daher auch nicht auf den am 1. Januar 2011 in Kraft\ngetretenen Art. 18a Abs. 1 DBG berufen, um zumindest einen teilweisen\nAufschub der Steuerfolgen zu verlangen.\n\n3.1 Zu prüfen bleibt, welcher Wert den anlässlich der Umwandlung der\nEinzelfirma in eine Aktiengesellschaft in das Privatvermögen überführten\nLiegenschaften zukommt.\n\n3.2.1 Der Verkehrswert der Stockwerkeinheit GB-Nr. E._____ (Fr. 300'000.--) ist\nim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten und die\nBeschwerdeführer haben in dieser Hinsicht auch keine Korrektur mehr beantragt.\nEs besteht daher keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren\ndarauf zurückzukommen.\n\n3.2.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführer sind die Verkehrswertschätzungen für\ndas Grundstück GB-Nr. H.____ und für das Grundstück GB-Nr. I.____ zu hoch.\nDie Beschwerdeführer beantragen, der Verkehrswert sei für die Stockwerkeinheit\nGB-Nr. H.____ auf Fr. 757'000.-- und für die Stockwerkeinheit GB-Nr. I.____ auf\nFr. 1'162'000.-- festzusetzen.\n\nDie Beschwerdeführer kritisieren zur Hauptsache, dass die bei der Schätzung\ndes Mietwertes und der Gewichtung des Ertragswertes vorgenommene\nDifferenzierung anhand der Stockwerkeinheiten nicht der Praxis entspreche. Für\ndie Bewertung der beiden Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____\nsei ein Durchschnittspreis anzunehmen und die Ertragswertgewichtung gleich\neinzusetzen.\n\n3.3.1 Gegen eine differenzierte Schätzung der grundbuchrechtlich\nverselbständigten Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____ ist\nindessen nichts einzuwenden. Der von den Beschwerdeführern angestellte\nVergleich mit der Schätzung einer Wohnung, wo auch nicht zwischen gut und\nschlecht gelegenen Räumen unterschieden werde, geht offensichtlich fehl.\nStockwerkeinheiten lassen sich nicht mit einzelnen Räumen von Wohnungen\nvergleichen, weil sie bereits von Gesetzes wegen einen eigenen Zugang haben\nund (räumlich und wirtschaftlich) abgeschlossen sein müssen (vgl. Art. 712b Abs.\n1 ZGB).\n\n3.3.2 Diese gesetzlichen Anforderungen müssen selbstredend auch die hier zu\nbeurteilenden grundbuchrechtlich verselbständigten Stockwerkeinheiten erfüllen.\nDie Grundrisspläne lassen auch keinen Zweifel daran aufkommen, dass dies\nnicht der Fall sein könnte. Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass die\nbeiden Stockwerkeinheiten nicht separat vermietet werden könnten, weshalb\nalleine schon deshalb eine Wertunterteilung nicht möglich sei, kann daher schon\naus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Durch die grundbuchrechtliche\nVerselbständigung sind die Stockwerkeinheiten grundsätzlich frei handelbar,\nhaben insofern einen eigenen Marktwert und können daher auch unabhängig\nvoneinander bewertet werden. Dass die beiden Stockwerkeinheiten eine (nicht\nnäher definierte) bauliche bzw. bautechnische Einheit bilden und (bis auf\nweiteres) gemeinsam für einen geschäftlichen Zweck genutzt werden, steht einer\ngetrennten Bewertung nicht entgegen (vgl. auch Liegenschaftenschätzung act.\n1 f.).\n\n"}