{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n2.1 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, selbst wenn eine\nPrivatentnahme der Liegenschaften vorliegen würde, sei diese erst im Jahr 2011\nerfolgt, als das Inventar und das Anlagevermögen auf die Aktiengesellschaft\nübergegangen seien, weshalb eine steuersystematische Realisation stiller\nReserven auf den Liegenschaften im Steuerjahr 2010 zu verneinen sei.\n\n2.2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist\ndas Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse\nmassgebend (§ 51 Abs. 2 StG/SZ; Art. 41 Abs. 2 DBG). Selbständigerwerbende\nsind gemäss § 51 Abs. 3 StG/SZ (bzw. Art. 41 Abs. 3 DBG) verpflichtet, in jeder\nSteuerperiode und am Ende der Steuerpflicht (wie auch bei Aufgabe der\nselbständigen Erwerbstätigkeit) einen Geschäftsabschluss zu erstellen.\n\nEntfällt die Steuerpflicht oder wird die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben,\nso sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven,\nzusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern\n(vgl. dazu nun ausdrücklich die Ausführungsbestimmungen zu Art. 41 Abs. 3\nDBG und Art. 18 Abs. 2 DBG in Art. 4 der Verordnung über die zeitliche\nBemessung der direkten Bundessteuer [SR 642.117.1] vom 14.8.2013; in Kraft\nseit 1.1.2014).\n\n2.3 Eine steuersystematische Realisation liegt vor, wenn stille Reserven in\nAbweichung von der korrekten Handelsbilanz infolge Überführung in einen\nBereich, welcher eine gleichartige Besteuerung der stillen Reserven später nicht\nmehr zulässt, zwecks Besteuerung aufgedeckt werden (Junod, Die\nsteuersystematische Realisation: Ein Überblick mit Gegenüberstellungen bei den\ndirekten Steuern, in: SteuerRevue [StR] Nr. 2/2006, S. 110 ff., S. 112). Die\nSteuergesetze erfassen die Privatentnahme deshalb als steuersystematischen\nGewinnausweistatbestand (Reich, a.a.O., N 32 zu Art. 18 DBG), obwohl die\nstillen Reserven handelsrechtlich nicht realisiert sind.\n\nAufgrund der Tatsache, dass weder eine entgeltliche Veräusserung noch eine\nbuchmässige Aufwertung stattfindet, bedarf diese Art der Realisierung einer\nausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Brülisauer/Poltera, in: Zweifel/Athanas\n[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl. 2008, N 263\nzu Art. 58 DBG). Für die direkte Bundessteuer stellt Art. 18 Abs. 2 DBG und für\ndie kantonalen Steuern § 19 Abs. 2 StG/SZ (sowie § 19 Abs. 4 StG/SZ für\nGewinne auf Grundstücken) die für die Überführung von Geschäftsvermögen in\ndas Privatvermögen (Privatentnahme) erforderliche Gesetzesgrundlage dar.\nDa die Kapitalgewinne im Privatvermögen nicht besteuert werden (Art. 16 Abs. 3\nDBG; § 17 Abs. 3 StG/SZ), muss im Zuge von Privatentnahmen über die stillen\nReserven abgerechnet werden (Reich, a.a.O., N 32 zu Art. 18 DBG). Die\nAbrechnung über die stillen Reserven wegen Privatentnahme erfolgt, indem die\nstillen Reserven in der Steuerbilanz (erfolgswirksam) offen gelegt werden.\n\n2.4 Da die Steuergesetze die Privatentnahme als steuersystematischen\nGewinnausweistatbestand erfassen, muss die Abrechnung über die stillen\nReserven (Gewinnausweis in der Steuerbilanz) vorgenommen werden, solange\ndie stillen Reserven noch nicht in den Privatvermögensbereich übergeführt\nworden sind, wo die Besteuerung der Kapitalgewinne (als Einkommen aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit) nicht mehr möglich ist. Entscheidend für die\nBestimmung des Zeitpunkts der steuersystematischen Realisation der stillen\nReserven auf den ins Privatvermögen übergeführten Liegenschaften ist deshalb\nim vorliegenden Fall, dass die Übertragung des mobilen Geschäftsvermögens\nder Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft per 1. Januar 2011 das unmittelbare\nEnde der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 zur Folge hatte.\n\nEntsprechend hätten die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2010 einen\n(weiteren) Geschäftsabschluss (Schlussbilanz per 31.12.2010) erstellen und über\ndie noch nicht versteuerten stillen Reserven abrechnen müssen. Demgegenüber\nist eine Abrechnung der stillen Reserven auf den per 1. Januar 2011 ins\nPrivatvermögen übergeführten Liegenschaften als Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Daher ist es aus\nsteuersystematischer Sicht nur korrekt, wenn die Abrechnung über die stillen\nReserven durch die erfolgswirksame Offenlegung in der Steuerbilanz mit dem\nEnde der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 erfolgt und so\ndie stillen Reserven in der Steuerperiode 2010 (mit dem Erfolg der in die\nSteuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse) besteuert werden.\n\n"}