{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n1.9.2 Die Vorinstanzen verweisen zunächst darauf, dass es sich um einen\nanderen Sachverhalt handle, und begründen die unterschiedliche Behandlung\ndamit, dass die \"Einzelfirma L.________\" noch über die Beteiligungen\n\"N.________ AG\" und \"M.________ AG\" im Geschäftsvermögen verfügt habe,\nweshalb die Liegenschaft im Zeitpunkt der Umwandlung nicht in das\nPrivatvermögen überführt worden sei. Zur Entgegnung bringen die\nBeschwerdeführer vor, dass die Beteiligungen in der massgeblichen\nVeranlagungsverfügung 2009 (Bf-act. 11) wie auch in den Bilanzen der\n\"Einzelfirma L.________\" (Bf-act. 8-10) nicht als Geschäftsvermögen aufgeführt\nworden seien, weshalb die beiden Fälle vollkommen gleich gelagert seien. Dem\nhalten die Vorinstanzen wiederum entgegen, dass keine ausdrückliche\nQualifikation der Beteiligungsrechte stattgefunden habe, da in der\nVeranlagungsverfügung 2009 die Geschäftsaktiven gemäss der eingereichten\nJahresrechnung übernommen worden seien (Vernehmlassung, S. 3), wogegen\ndie Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die Vorinstanzen mit der\nVeranlagungsverfügung 2009 die Beteiligungsrechte klarerweise als\nPrivatvermögen qualifiziert hätten (Stellungnahme, S. 5).\n\n1.9.3 Ob sich die Beteiligungsrechte namentlich an der \"M.________ AG\", auf\nwelche die geschäftlichen Vermögenswerte der \"Einzelfirma L.________\" per 1.\nJanuar 2009 übertragen wurden, im Geschäfts- oder im Privatvermögen der\nBeschwerdeführer befunden haben, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Wie\nes sich mit der Umstrukturierung der \"Einzelfirma L.________\" verhält, ist nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann offen bleiben.\n\nAuf den Vertrauensschutz kann sich von vorneherein nur berufen, wer gestützt\nauf die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht\nmehr rückgängig gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts\n1C_603/2014 vom 22.7.2015 Erw. 3.4).\n\nFest steht, dass bei der Umwandlung der \"Einzelfirma C.________\" in die\n\"D.________ (AG)\" das mobile Geschäftsvermögen mit Kaufvertrag per 1.\nJanuar 2011 auf die Aktiengesellschaft übertragen wurde. Es ist zudem auch\nunbestritten, dass sich die Beteiligungsrechte der bereits am ___. September\n2010 ins Handelsregister eingetragenen \"D.________ (AG)\" von Beginn an im\nPrivatvermögen der Beschwerdeführer befunden haben. Da die definitive\nVeranlagungsverfügung 2009 erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt am\n29. Mai 2012 erging, als die in Frage stehende Vermögensübertragung bzw.\nUmwandlung per 1. Januar 2011 längst vollzogen war, ist bereits von der\nZeitabfolge ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführer auf die\nVeranlagungsverfügung 2009 berufen können, um ein schützenswertes\nVertrauen zu begründen.\n\n1.9.4 Hinzu kommt, dass definitive Veranlagungsverfügungen Wirkungen,\ninsbesondere Rechtskraftwirkungen, regelmässig nur hinsichtlich der\nSteuerperiode entfalten, für die sie ergangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2C_509/2013, 2C_510/2013 sowie 2C_527/2013, 2C_528/2013 vom 8.6.2014\nErw. 2.5.4). Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es den\nSteuerbehörden nicht, eine umstrittene Rechtsfrage, die früher zugunsten der\nsteuerpflichtigen Person entschieden worden ist, in einer späteren\nVeranlagungsperiode anders zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom\n3.5.1999 publiziert in StE 2000 DBG A 21.14 Nr. 13). Der Umstand, dass in der\nVeranlagungsverfügung 2009 bei der \"Einzelfirma L.________\" die\nGeschäftsaktiven (zunächst) gemäss der eingereichten Jahresrechnung\nübernommen wurden, schliesst daher nicht aus, dass in der (späteren)\nVeranlagungsverfügung 2010 vom Bestand der \"Einzelfirma L.________\" mit der\nGeschäftsliegenschaft sowie den Beteiligungen \"N.________ AG\" und\n\"M.________ AG\" im Geschäftsvermögen ausgegangen wird.\n\n1.9.5 Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Grundsatz von Treu und\nGlauben im Steuerrecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht ist,\nbloss zurückhaltende Anwendung finden kann. Liegen alle Elemente des\nSteuertatbestandes vor, hat die Steuerbehörde die Steuer zwingend zu erheben\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_509/2013, 2C_510/2013 sowie 2C_527/2013,\n2C_528/2013 vom 8.6.2014 Erw. 2.5.3). Bei materiellrechtlichen Fragen ist\nzudem ein überwiegendes privates Interesse an Vertrauensschutz nur denkbar,\nwo den Steuerpflichtigen gesetzlich ein gewisser Ermessensspielraum zusteht,\nund sie sich darüber hinaus auf eine qualifizierende, einzelfallbezogene,\nausdrücklich über eine konkrete Steuerperiode hinausreichende Auskunft der\nSteuerbehörde stützen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_509/2013,\n2C_510/2013 sowie 2C_527/2013, 2C_528/2013 vom 8.6.2014 Erw. 2.5.4).\n\nDie Veranlagungsverfügung 2009, auf welche sich die Beschwerdeführer\nberufen, kommt daher als Vertrauensgrundlage für die hier einzelfallbezogen zu\nbeurteilende materiellrechtliche Frage (Überführung des Geschäftsvermögens in\ndas Privatvermögen) nicht in Frage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern\ndie Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung 2009 hierzu in Bezug\nauf künftige Steuerperioden und weiterer, gegebenenfalls von den\nBeschwerdeführern geplanter Umstrukturierungen und Reorganisationen eine\nqualifizierende Auskunft erteilt hätte.\n\n"}