{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nVorliegend geht es allerdings nicht um die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs,\nsondern (nach der Übertragung des Betriebs der Einzelfirma auf die\nAktiengesellschaft) lediglich noch um die Vermietung der (im Eigentum der\nBeschwerdeführer zurückgebliebenen) Liegenschaften. Von einer Verpachtung\ndes Geschäftsbetriebs kann nur gesprochen werden, wenn neben der\nLiegenschaft und den Geschäftseinrichtungen auch die Geschäftsbeziehungen\nüberlassen werden (vgl. KS ESTV Nr. 26 vom 16.12.2009 betreffend\nNeuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der\nUnternehmenssteuerreform II, Ziff. 2.2; BGE 103 II 247 S. 252 f. Erw. 2b). Davon\nist indessen im vorliegenden Fall nicht auszugehen, nachdem der Betrieb der\nEinzelfirma (mit den Geschäftsbeziehungen) auf die Aktiengesellschaft\nübertragen wurde. Die blosse Vermietung der in das Privatvermögen\nübergeführten Liegenschaften als Geschäftsräumlichkeiten (Ladenlokal,\nWerkstätte, Lager) an die Aktiengesellschaft stellt keine Verpachtung eines\nGeschäftsbetriebs dar. Liegt keine Verpachtung vor, kann selbstredend auch die\ngesetzliche Vermutung nicht greifen, wonach eine Überführung in das\nPrivatvermögen nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person angenommen\nwerden darf.\n\n1.8.1 Aus denselben Gründen kommt im vorliegenden Fall auch eine\n\"verzögerte Umwandlung\" im Sinne einer später noch möglichen steuerneutralen\nÜbertragung der Liegenschaften als Geschäftsvermögen auf die\nAktiengesellschaft nicht in Frage. Wie die Vorinstanzen richtig bemerken\n(angefochtener Entscheid, Erw. 4.3), ist in den gesetzlichen Bestimmungen zur\nUmstrukturierung von Personenunternehmen eine derartige \"verzögerte\nUmwandlung\" nicht vorgesehen. Eine solche Rechtsfolge ist deshalb aus den\nvorgenannten steuersystematischen Gründen ausgeschlossen. Werden\nanlässlich der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft der\nBetrieb und die Immobilien aufgeteilt, indem der Betrieb mit sämtlichen\nbetriebsnotwendigen Aktiven und Passiven auf die Ak-tiengesellschaft überführt\nwird, so dass kein Geschäftsbetrieb (und auch sonst keine selbständige\nTätigkeit) mehr zurück bleibt, liegt zwingend eine Privatentnahme der Immobilien\nvor und es ist wegen Privatentnahme über die stillen Reserven abzurechnen.\nWird vom bisherigen Einzelunternehmer keine selbständige Tätigkeit\nweitergeführt, ist für das (vorläufige) Verbleiben der Immobilien im\nGeschäftsvermögen bis zu einer allfälligen späteren Übertragung auf die\nAktiengesellschaft (oder einem späteren Verkauf) kein Raum.\n\n1.8.2 Wenn den Beschwerdeführern die Zeit für die Umwandlung der Einzelfirma\nin eine Aktiengesellschaft als zu kurz erschienen wäre, hätten sie allenfalls zu\neinem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Umwandlung in Betracht ziehen\nkönnen. Nach der Veranlagungspraxis wird steuerlich eine rückwirkende\nUmwandlung anerkannt, wenn die Anmeldung zusammen mit den\nGründungsakten innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag der\nÜbernahmebilanz beim Handelsregister eingetroffen ist und die Anmeldung ohne\nirgendwelche Weiterungen zum Eintrag geführt hat (KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.3.1).\nAnsonsten gilt in der Veranlagungspraxis der besagte Grundsatz (vorne\nErw. 1.3.3), dass bei der Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine\njuristische Person, deren Beteiligungsrechte sich im Privatvermögen befinden,\neine steuerbare Privatentnahme vorliegt, soweit bei der übertragenden\nPersonenunternehmung Vermögenswerte zurückbleiben und diese nicht mehr\nganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen\n(Präponderanzmethode; KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.2.1).\n\n1.9.1 Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf den Vertrauensschutz\nberufen, um die Liegenschaften dennoch gegebenenfalls nachträglich im Sinne\neiner \"verzögerten Umwandlung\" als Geschäftsvermögen steuerneutral auf die\nAktiengesellschaft übertragen zu können. Der Umstand, dass die\nVeranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung 2009 vom 29. Mai 2012 die\nNichtübertragung des Geschäftsgrundstücks GB-Nr. G.________ bei der\nÜberführung des mobilen Geschäftsvermögens der \"Einzelfirma L.________\" in\ndie \"M.________ AG\" per 1. Januar 2009 nicht als Privatentnahme taxierte,\nvermag für den vorliegenden Fall keine Vertrauensgrundlage zu schaffen.\n\n"}