{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Steuerrechtlich wird die Umwandlung eines Einzelunternehmens durch\nÜbertragung des Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft als einheitlicher Vorgang\nbetrachtet. Es lässt sich daher auch nicht argumentieren, dass nach der\nUmwandlung noch Liquiditätshandlungen vorgenommen worden seien und die\nselbständige Erwerbstätigkeit dementsprechend erst mit der letzten\nLiquidationshandlung beendet worden sei. Es spielt daher auch keine Rolle, dass\nbei der Übertragung des Geschäftsvermögens die Debitoren und Kreditoren nicht\nauf die Aktiengesellschaft übertragen wurden. Diese wurden damit in diesem\nZeitpunkt ebenfalls in das Privatvermögen überführt. Die darauffolgenden\nInkassohandlungen stellen keine Geschäftstätigkeit der Einzelfirma mehr dar.\nDas gilt umso mehr, wenn nicht nach der \"Ist-Methode\" (Abrechnung im\nZeitpunkt des effektiven Geldeingangs) abgerechnet wird, sondern die\nBuchführung nach der sog. \"Soll-Methode\" (Aktivierung einer Forderung im\nZeitpunkt ihres Erwerbs bzw. in jenem der Rechnungsstellung) erfolgt (vgl.\nBundesgericht vom 17.2.1984 publiziert in StE 1985 B 63.13 Nr. 5 = ASA 53, 352\n= StR 1985, 166).\n\n1.7.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass es an einem klar erkennbaren\nWillensakt fehle, die Liegenschaften in das Privatvermögen zu überführen, und\nes unzulässig sei, den Beschwerdeführern eine Privatentnahme zu unterstellen.\nNamentlich sei keine Abrechnung über die stillen Reserven mit der\nSteuerbehörde erfolgt und die Liegenschaften seien weiterhin auch\nbuchhalterisch als Geschäftsvermögen der Einzelfirma behandelt worden.\n\n1.7.2 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer wird bei der Überführung\nvon Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Privatentnahme) nicht in jedem\nFall verlangt, dass eine Abrechnung des Pflichtigen mit der Steuerbehörde\nerfolgt. Wie auch das Bundesgericht ausdrücklich erkannt hat, kann auch sonst\nein Fall systematischer Realisierung stiller Reserven vorliegen (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 2C_948/2010 vom 31.10.2011 Erw. 4.1.2). Nach der Praxis liegt\neine Privatentnahme vor, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbehörden eine\nentsprechend klare Willenserklärung abgibt oder einen Tatbestand setzt, der für\ndie Steuerbehörden erkennbar zum eindeutigen Schluss auf eine\nPrivatentnahme führt (Verwaltungsgericht Aargau vom 1.2.1994 publiziert in\nStE 1995 AG B 23.2 Nr. 15; vgl. auch Bundesgericht vom 19.1.1996 publiziert in\nStE 1996 B 23.2 Nr. 16 und Verwaltungsgericht Zürich vom 31.10.2012 publiziert\nin StE 2013 B 23.2 Nr. 43). Der Schluss auf eine Privatentnahme soll\ninsbesondere dann zwingend sein, wenn eine spätere geschäftliche Nutzung des\nbetreffenden Vermögensbestandteils bzw. die Rückkehr zur eigenen\ngeschäftlichen Nutzung ebenso aus-geschlossen erscheint wie die Annahme\neiner vorläufigen Regelung zur Überbrückung eines Schwebezustandes\n(Verwaltungsgericht Aargau vom 11.2.2001 publiziert in StE 2003 B 23.2 Nr. 26).\n\n1.7.3 So verhält es sich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall bei der\nUmwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft: Eine Rückkehr zur\nbisherigen Geschäftstätigkeit kann nach der Umwandlung der Einzelfirma in eine\nAktiengesellschaft, mit welcher die selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar\nbeendet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dadurch, dass die\nLiegenschaften aus ihrer betrieblichen Verknüpfung herausgelöst und fortan (als\nGeschäftsräumlichkeiten an die Aktiengesellschaft bzw. Dritte) vermietet werden,\nsind diese eindeutig einem privaten Zweck zugeführt worden. Es kann insofern\nauch nicht gesagt werden, dass sich die Zuordnung der Liegenschaften zum\nGeschäfts- oder Privatvermögen in der Schwebe befinden würde.\n\n1.7.4 Gegen eine Privatentnahme der Liegenschaften lässt sich auch nicht\neinwenden, dass kraft gesetzlicher Vermutung bei der Verpachtung eines\nGeschäftsbetriebs (Art. 18a Abs. 2 DBG bzw. § 20a Abs. 1 StG/SZ) eine\nÜberführung in das Privatvermögen nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person\nanzunehmen sei.\n\nDie Bestimmung ist auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten und grundsätzlich\nauf alle Fälle von Verpachtungen ab dem 1. Januar 2011 anwendbar (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl.\n2013, N 9 zu § 18a StG/ZH). § 250b Abs. 1 StG/SZ sieht zudem für das\nSchwyzer Steuergesetz vor, dass die Bestimmung erstmals auf die im\nKalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung findet.\n\n"}