{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Im System der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung erfolgte bei der Umgründung\neiner Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft bezeichnenderweise jeweils noch eine Zwischenveranlagung wegen Wechsels von selbständiger zu unselbständiger\nErwerbstätigkeit (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 2P.308/2006,\n2A.707/2006 vom 4.12.2007; ebenso BGE 115 Ib 263 ff. bezüglich Aufspaltung\neiner Einzelfirma in eine Betriebs- und eine Immobiliengesellschaft; BGE 98 Ib\n314 ff. betreffend Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine\nAktiengesellschaft).\n\n1.5.4 Richtigerweise ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall mit\nder (steuerneutralen) Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft per\n1. Januar 2011 die selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010\nunmittelbar beendet wurde. Dies bedingt die Erstellung eines Abschlusses auf\ndiesen Zeitpunkt (vgl. auch KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.3.1). Daran ändert nichts,\ndass die Beschwerdeführer für die Einzelfirma per 31. Dezember 2010 keinen\nGeschäftsabschluss erstellt haben, weil sie sich auf den Standpunkt stellten,\ndass die selbständige Erwerbstätigkeit bzw. Geschäftsliquidation noch nicht\nbeendet gewesen sei und das Geschäftsjahr jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis\nzum 30. Juni des Folgejahres dauere.\n\nWenn die Veranlagungsbehörde sich unter den gegebenen Umständen dazu\nveranlasst sahen, eine \"faktische\" Schlussbilanz per 31.12.2010 auf Basis der\nverfügbaren Buchhaltungen (Abschluss der Einzelfirma per 30.6.2011 und\nUnterlagen der Aktiengesellschaft) zu erstellen und den Erfolg vom 01.07.2010\nbis 31.12.2010 ebenfalls in der Steuerperiode 2010 zu berücksichtigten, ist dies\nnicht zu beanstanden. Die Einkommensberechnung in der\nVeranlagungsverfügung 2010 blieb in dieser Hinsicht unangefochten, weshalb\nauf die von der Veranlagungsbehörde für das (weitere) Geschäftsjahr vom\n01.07.2010 bis 31.12.2010 ermittelten Zahlen abgestellt werden kann.\n\n1.6.1 Nicht zu hören sind die Beschwerdeführer nach dem im vorangehenden\nGesagten mit ihren Ausführungen, dass die Einzelfirma auch nach dem Zeitpunkt\nder Umwandlung noch Geschäftstätigkeit entfaltet und Liquidationshandlungen\nvorgenommen habe, und die Liegenschaften insofern nicht nur der\nAktiengesellschaft, sondern auch weiterhin der selbständigen Erwerbstätigkeit\ngedient hätten. Dass die Einzelfirma im Handelsregister nicht gelöscht wurde und\nauch weiterhin eine Buchhaltung führte, vermag an der (unmittelbaren)\nBeendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2010 nichts zu\nändern.\n\n1.6.2 Nachdem der Betrieb im Rahmen der Umstrukturierung (steuerneutral) von\nder Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft übertragen wurde, kann nicht\nangenommen werden, dass noch eine (entsprechende) selbständige\nErwerbstätigkeit bzw. ein Betrieb weitergeführt wurde. Dem Steuerpflichtigen,\ndem die steuerneutrale Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft\nzugestanden wurde, ist es verwehrt, im Widerspruch dazu nachträglich geltend\nzu machen, er sei weiterhin (im gleichen Geschäftsbereich) selbständig\nerwerbstätig gewesen. Es ist daher auch nur konsequent, wenn die\nSteuerneutralität der Übertragung des Betriebs von der Einzelfirma auf die\nAktiengesellschaft von der sofortigen Versteuerung der stillen Reserven auf den\nin das Privatvermögen überführten Liegenschaften abhängig gemacht wird (siehe\nhierzu auch ASA 58 [1989/90] S. 676 ff. S. 680 Erw. 2c).\n\n1.6.3 In tatsächlicher Hinsicht steht zudem fest, dass bei der Umwandlung der\nEinzelfirma in die Aktiengesellschaft das gesamte Warenlager von der\nEinzelfirma auf die Aktiengesellschaft übertragen wurde und die\nGeschäftsräumlichkeiten fortan ab dem 1. Januar 2011 an die Aktiengesellschaft\n(für die Weiterführung des Betriebs) vermietet wurden. Auch vor diesem\nHintergrund erscheint es daher widersprüchlich, wenn von den\nBeschwerdeführern behauptet wird, dass in denselben Geschäftsräumlichkeiten\nauch nach der Reorganisation unter der bisherigen Einzelfirma das\nSportfachgeschäft mit Werkstatt sowie die Stickerei weitergeführt worden seien.\n\nAuch wenn deshalb die von den Beschwerdeführern eingereichten Kontoblätter\nder Einzelfirma vom 01.01.2011 - 30.06.2011 zum Konto J.________\n(Warenaufwand) und zum Konto K.________ (Erlös ______) zeigen, dass\nnachträglich offenbar (trotzdem) in untergeordnetem Rahmen noch\nWarengeschäfte über die Einzelfirma abge-wickelt bzw. verbucht wurden (vgl. Bfact. 6), so ist davon auszugehen, dass es sich um eine bloss willkürlich (d.h.\nkünstlich) ausgeschiedene eigene Handelstätigkeit nach der Reorganisation per\n1. Januar 2011 handelt. Diese Umsätze sind nach dem Periodizitätsprinzip\nentweder noch dem Erfolg der Einzelfirma vom 01.07.2010 - 31.12.2010 oder der\nWeiterführung des Betriebs durch die Aktiengesellschaft ab dem 1. Januar 2011\nzuzuordnen.\n\n"}