{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nIm Übrigen ist unbestritten, dass sich die Beteiligungsrechte an der\nAktiengesellschaft, auf welche das mobile Geschäftsvermögen der Einzelfirma\n(Warenlager, Maschinen/Apparate, Betriebseinrichtungen, Werkzeuge,\nStrickereimaschine so-wie Büromobiliar) übertragen wurde, im Privatvermögen\nder Beschwerdeführer befinden, was ebenfalls für eine Privatentnahme der (im\nEigentum der Beschwerdeführer) zurückgebliebenen Liegenschaften spricht.\n\n1.4.5 Da Geschäftsvermögen notwendigerweise eine selbständige\nErwerbstätigkeit voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2013,\n2C_895/2013 vom 18.9.2015 Erw. 2.2), können die Grundstücke daher nach der\nUmwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft und der damit\nverbundenen Beendigung der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit weder in\nihrer Gesamtheit (als \"bauliche\" oder \"gebäudetechnische\" Einheit) noch für sich\nalleine betrachtet (als grundbuchrechtlich verselbständigte Stockwerkeinheiten;\nvgl. StE 2006 B 23.2 Nr. 30) weiterhin dem Geschäftsvermögen zugeordnet\nwerden. Solange die Ver-mietertätigkeit selbst nicht betrieblichen Charakter hat,\nkann kein Geschäftsvermögen vorhanden sein, weil es an der Ausübung einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit fehlt. Das gilt nicht nur für die Stockwerkeinheit\nGB-Nr. E._____, welche bereits bisher an Dritte (zur Nutzung als Bar/Restaurant)\nvermietet war, sondern auch für die bislang als Betriebsliegenschaften genutzten\nStockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____, welche nun ebenfalls\nvermietet werden und fortan von der Aktiengesellschaft als\nGeschäftsräumlichkeiten für die Weiterführung des bisherigen Betriebs (bzw.\nTeilbetriebe) genutzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass\ndie Grundstücke (GB-Nr. E._____, GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____) vor der\nUmwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft unstreitig zum\nGeschäftsvermögen (Anlagevermögen) der Einzelfirma gehört haben.\n\n1.5.1 Wenn die Beschwerdeführer den vorliegenden Fall (Umwandlung der\nEinzelfirma in eine Aktiengesellschaft mit anschliessender Vermietung der bisher\nmitunter betrieblich genutzten Liegenschaften) gleich behandelt wissen möchten\nwie die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (und/oder der Verpachtung\neines Geschäftsbetriebes), kann ihnen nicht gefolgt werden.\n\n1.5.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann bei einer Geschäftsaufgabe\n(oder auch bei einer Überführung einer Geschäftsliegenschaft ins\nPrivatvermögen) eine Privatentnahme erst in demjenigen Zeitpunkt erkannt\nwerden, wenn sie für die Steuerbehörde erkennbar geworden ist, d.h. wenn ihr\ngegenüber der eindeutige Wille geäussert wird, den fraglichen Gegenstand dem\nGeschäftsvermögen zu entziehen. Die Besteuerung eines Kapitalgewinns soll\nnämlich erst dann Platz greifen, wenn unumstösslich feststeht, dass der\nRealisierungsfall tatsächlich eingetreten ist. Dazu bedarf es in der Regel einer\nAbrechnung des Pflichtigen mit der Steuerbehörde (Urteil des Bundesgerichts\n2C_948/2010 vom 31.10.2011 Erw. 4.1.1). Erfolgt eine solche Abrechnung nicht\n(und liegt sonst kein Fall systematischer Realisierung der stillen Reserven vor),\nso verbleibt die betroffene Liegenschaft im Geschäftsvermögen (Erw. 4.1.2).\n\nDas Gleiche gilt nach der Praxis des Bundesgerichts, wenn ein Pflichtiger zwar\nseine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies den Steuerbehörden mitteilt,\ngleichzeitig aber ausdrücklich erklärt, Unternehmensaktiven im Rahmen der\nGeschäftsliquidation noch verkaufen zu wollen (sog. verzögerte Liquidation) oder\nden Betrieb nur vorübergehend – etwa bis zum geplanten Verkauf des Geschäfts\nan Dritte oder bis zur Übertragung auf einen Erben – verpachten zu wollen (vgl.\nBGE 125 II 113 Erw. 6c/aa S. 125 f.; BGE 112 Ib 79 S. 86f. Erw. 4b; Urteil des\nBundesgerichts 2C_948/2010 vom 31.10.2011 Erw. 4.1.2).\n\n1.5.3 Bei der Umwandlung eines Personenunternehmens in eine\nKapitalgesellschaft ist jedoch die Situation nicht mit der Aufgabe der\nselbständigen Erwerbstätigkeit (und/oder der Verpachtung eines\nGeschäftsbetriebes) vergleichbar:\n\nWelcher Zeitpunkt für die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit massgeblich ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der Zeitpunkt der Beendigung einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit variiert von Fall zu Fall. Wird der Geschäftsbetrieb\nveräussert, endet die selbständige Erwerbstätigkeit unmittelbar. Sofern der Inoder Teilhaber das Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umwandelt\nund im Unternehmen weiterhin mitarbeitet, ist er fortan unselbständig\nerwerbstätig. Wird das Personenunternehmen weder veräussert noch\numgewandelt, sondern aufgegeben, endet die selbständige Erwerbstätigkeit mit\nder letzten Liquidationshandlung (von Ah, Die Besteuerung\nSelbständigerwerbender, 2. Aufl., S. 31 ff.).\n\n"}