{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nWird bei einer Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft\neine Liegenschaft nicht in die Aktiengesellschaft überführt, kann die Liegenschaft\nin allen Fällen nur dann weiterhin Geschäftsvermögen bilden, sofern der\nbisherige Einzelunternehmer eine selbständige Tätigkeit (haupt- oder\nnebenberuflich) weiterführt (von Ah, in Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.]:\nKommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 89b zu § 27 StG/AG).\n\n1.4.1 Vorliegend erfolgte die Umwandlung der Einzelfirma in eine\nAktiengesellschaft zivilrechtlich nicht durch Sacheinlage in eine neugegründete\nKapitalgesellschaft, sondern durch den Verkauf des mobilen\nGeschäftsvermögens (Warenlager, Maschinen/Apparate, Betriebseinrichtungen,\nWerkzeuge, Strickereimaschine sowie Büromobiliar) an eine bereits bestehende\n(kurze Zeit zuvor gegründete) Aktiengesellschaft. In der Praxis und Lehre ist\njedoch anerkannt, dass der Verkauf eines Betriebs (oder Teilbetriebs) zum\nEinkommenssteuerwert steuerrechtlich ebenso eine Umstrukturierung darstellen\nund unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen steuerneutral\nerfolgen kann (vgl. dazu KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.1; von Ah, a.a.O., N 47 zu § 28\nStG/AG).\n\n1.4.2 Die bisher (unumstritten) zum Geschäftsvermögen (Anlagevermögen) der\nEinzelfirma gehörenden Liegenschaften wurden nicht auf die Aktiengesellschaft\nübertragen. Die Stockwerkeinheiten GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____ dienten\nder Einzelfirma (für das Sport-Fachgeschäft mit Werkstatt sowie für die Stickerei)\nals Betriebsliegenschaften. Die Stockwerkeinheit GB-Nr. E._____ war an Dritte\nvermietet (zur Nutzung als Bar/Restaurant) und bildete damit Kapitalanlage,\nallenfalls Betriebsreserve. Obwohl die bisher betrieblich genutzten Grundstücke\n(GB-Nr. H.____ und GB-Nr. I.____) bei der Umwandlung der Einzelfirma in eine\nAktiengesellschaft nicht übertragen wurden, konnte der Betrieb richtigerweise\ndennoch steuerneutral umgewandelt werden. Änderungen in der betrieblichen\nStruktur, wie Entnahme oder Zukäufe im Bereich des betriebsnotwendigen\nAnlagevermögens vermögen die Steuerneutralität der Umstrukturierung nicht zu\nbeeinträchtigen (Reich, a.a.O., N 57 zu Art. 19 DBG). Das Betriebserfordernis\nwird nicht tangiert durch Vermögensgegenstände, welche weiterhin beim\nübertragenden Personenunternehmen verbleiben, sofern der zu übertragende\nVermögenskomplex einen Betrieb darstellt (von Ah, a.a.O., N 54 zu § 28\nStG/AG).\n1.4.3 Gemäss der im Vorangehenden zitierten Doktrin und Rechtsprechung\nkönnen sich bei der Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft\njedoch Steuerfolgen für die nichtübertragenen Liegenschaften aus dem\nsteuersystematischen Gewinnausweistatbestand der Privatentnahme ergeben.\nDas ist grundsätzlich dann der Fall, wenn nach der (steuerneutralen)\nÜbertragung des Betriebs (oder Teilbetriebe) von der Einzelfirma auf die\nAktiengesellschaft kein Geschäftsbetrieb zurück bleibt, welchem die\nLiegenschaften weiterhin ganz oder vorwiegend dienen (vgl. hierzu ebenso für\ndie Privatentnahme von Beteiligungsrechten: KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.2.2.1).\n\n1.4.4 Im vorliegenden Fall gab es auf der Ebene der Einzelfirma vor der\nUmwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft (neben dem Sport-Fach-\ngeschäft mit Werkstatt sowie der Stickerei) keine zusätzliche Erwerbstätigkeit im\nImmobiliensektor. Und auch nach der Übertragung des Betriebs (oder der\nTeilbetriebe) auf die Aktiengesellschaft behaupten die Beschwerdeführer zu\nRecht nicht, dass sie aufgrund ihrer weiteren Aktivitäten mit den\nnichtübertragenen\nLiegenschaften als selbständige Liegenschaftshändler qualifizieren würden, oder\ndass die blosse Vermietung der eigenen Liegenschaften über die private\nVermögensverwaltung hinausgehen und betrieblichen Charakter aufweisen\nwürde. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann in diesem\nZusammenhang auf die hierfür einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung\nabgestellt werden (vgl. für die Vermietung eigener Liegenschaften: Urteil des\nBundesgerichts 2A.52/2003 vom 23.1.2004 publiziert in StE 2004 DBG A 21.14\nNr. 15; vgl. die Kriterien bei selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund von\nLiegenschaftenhandel: BGE 125 II 113 Erw. 3c S. 118).\n\nMit Blick auf die Lehre und Rechtsprechung muss daher aufgrund der\nNichtübertragung der Liegenschaften und der anschliessenden Vermietung der\n(bisher von der Einzelfirma mitunter betrieblich genutzten) Liegenschaften an die\nAktiengesellschaft auf eine Privatentnahme geschlossen werden. Mit der\nAufteilung von Betrieb und Immobilien wurden die Liegenschaften aus ihrer\nbetrieblichen Verknüpfung herausgelöst und in den Dienst der privaten\nKapitalanlage gestellt. Unter diesen Umständen löst die Nichtübertragung der\nLiegenschaften die Besteuerung der entsprechenden stillen Reserven auf den\nins Privatvermögen überführten Vermögenswerten aus. Entscheidend ist, dass\ndie Liegenschaften mit der Übertragung des Betriebs (oder der Teilbetriebe) auf\ndie Aktiengesellschaft aus ihrer bisherigen betrieblichen Verknüpfung\nherausgelöst wurden und auf der Ebene der bisherigen Einzelfirma keine\nselbständige Erwerbstätigkeit, z.B. als Liegenschaftshändler, weitergeführt wird,\nwelcher die Liegenschaften ganz oder überwiegend als Geschäftsvermögen\ndienen (könnten), zumal auch die Vermietung eigener Liegenschaften\nausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens gehört\nund daher keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt.\n\n"}