{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die geschäftlichen Vermögenswerte würden auch bei der\nverzögerten Liquidation ihre Qualifikation als Geschäftsvermögen beibehalten. In\ndiesem Zusammenhang weisen die Beschwerdeführer insbesondere darauf hin,\ndass die Debitoren und Kreditoren von der Einzelfirma nicht auf die\nAktiengesellschaft übertragen worden seien. Wie aus den Kontoblättern\nersichtlich sei, habe die Einzelfirma auch nach der Übertragung der\nVermögenswerte die Abrechnung über die Debitoren und Kreditoren\nweitergeführt. Die Beschwerdeführer sind deshalb der Ansicht, dass die\nLiquidation (und dementsprechend auch die selbständige Erwerbstätigkeit) erst\nmit der letzten Inkassohandlung als abgeschlossen betrachtet werden könne.\n\n1.2.4 Dafür, dass weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen habe,\nspreche ferner, dass die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen geblieben\nsei und eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe. Auch nach der\nÜbernahme des Geschäfts durch die Aktiengesellschaft hätten die\nLiegenschaften weiterhin ebenfalls noch der Einzelfirma gedient, welche im Jahr\n2011 noch Geschäftstätigkeit entfaltet und Liquidationshandlungen\nvorgenommen habe.\n\n1.2.5 Die Beschwerdeführer kommen deshalb zum Schluss, nachdem die\nLiegenschaften im Rahmen der verzögerten Umwandlung nach wie vor in der\nBilanz der Einzelfirma aufgeführt worden seien und über die stillen Reserven\nnicht abgerechnet worden sei, sei davon auszugehen, dass die Liegenschaften\nim Geschäftsvermögen der Einzelfirma verblieben seien.\n\n1.3.1 Gemäss § 19 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG/SZ;\nSRSZ 172.200) vom 31. Dezember 2010 sind alle Einkünfte aus selbständiger\nErwerbstätigkeit steuerbar. Gemäss § 19 Abs. 2 StG/SZ zählen zu den\nEinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus\nVeräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von\nGeschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von\nGeschäftsvermögen in das Privatvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle\nVermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit\ndienen (vgl. entsprechend Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über\ndie direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990).\n1.3.2 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen,\nPersonengesellschaft) werden demgegenüber bei Umstrukturierungen,\ninsbesondere bei Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die\nSteuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer\nmassgeblichen Werte übernommen werden (§ 20 Abs. 1 StG/SZ). Dies gilt\nnamentlich bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine\njuristische Person (Bst. b der genannten Bestimmung). Bei einer solchen\nUmstrukturierung werden die übertragenen stillen Reserven gegebenenfalls\nnachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden\nfünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem\nübertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden (§ 20\nAbs. 2 StG/SZ) (vgl. entsprechend Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 DBG).\n\n1.3.3 Eine Restriktion zur steuerneutralen Übertragung von Geschäftsvermögen\nauf eine juristische Person ergibt sich allerdings aus dem steuersystematischen\nRealisations- bzw. Gewinnausweistatbestand der Überführung von\nGeschäftsvermögen in das Privatvermögen (§ 19 Abs. 2 StG/SZ; Art. 18 Abs. 2\nDBG). Gemäss Ziff. 3.2.2.1 des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidg.\nSteuerverwaltung (ESTV) vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen liegt\neine solche steuerbare Privatentnahme grundsätzlich vor, soweit bei der\nÜbertragung von Geschäftsvermögen auf eine juristische Person, deren\nBeteiligungsrechte sich im Privatvermögen befinden, bei der übertragenden\nPersonenunternehmung Vermögenswerte zurückbleiben und diese nicht mehr\nganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen\n(Präponderanzmethode) (vgl. auch Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 36 zu Art. 19 DBG; vgl. ebenso zur\n\"Spaltung\" einer Personenunternehmung: KS ESTV Nr. 5 Ziff. 3.1.2.1; gl.M.\nReich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht\nI/2a, 2. Aufl. 2008, N 36 zu Art. 19 DBG).\n\n1.3.4 Um eine Privatentnahme handelt es sich dementsprechend nach der in\nDoktrin und Praxis vertretenen Auffassung auch, wenn die steuerpflichtige\nPerson ihre Einzelfirma in eine AG umgründet und einzelne Gegenstände des\nGeschäftsvermögens, z.B. Liegenschaften oder Beteiligungen, in das\nPrivatvermögen überführt. Anders soll es sich bloss verhalten, wenn bspw. für\nnicht eingebrachte Liegenschaften weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit\nals Liegenschaftshändler besteht (vgl. dazu Locher, Kommentar zum DBG, I.\nTeil, 2001, N 106 zu Art. 18 DBG mit zahlreichen Hinweisen auf die\nRechtsprechung; vgl. dazu insbesondere: Bundesgericht vom 27.4.1990\npubliziert in StE 1991 BdBSt B 23.1 Nr. 24; Bundesgericht vom 3. März 1989\npubliziert in ASA 58 1989/90 S. 676 ff.; Bundessteuer-Rekurskommission Zürich\nvom 4.5.1995 publiziert in StE 1995 BdBSt B 23.7 Nr. 6; Verwaltungsgericht\nAargau vom 17.5.2001 publiziert in StE 2001 AG B 23.7 Nr. 11).\n\n"}