{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "76462e5b78e5b18a4d575eec5fb08363"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-49_2016-06-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_49_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f267a677f9ba8df93e0892f948b115395d2b42af9b548275b93b4062e12f8e80e950068c4acc6030a0b03ef004c5688385d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_49", "Checksum": "b7c069507960aadac32389c081923867"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.06.2016 II 2015 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:49", "Checksum": "060fdaa8655af4d5518dfd57792331d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 09.06.2016 II 2015 49\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nDie der Veranlagungsverfügung 2010 zugrunde gelegten Verkehrswerte der\nStockwerkeinheiten GB-Nr. E._____, H.____ und I.____ im Gesamtwert von\nFr. 2'420'000.-- (GB-Nr. E._____: Fr. 300'000.--; GB-Nr. H.____: Fr. 780'000.--;\nGB-Nr. I.____: Fr. 1'340'000.--) wurden gestützt auf eine zusätzliche\nVerkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission vom 31. Juli\n2014 mit Augenschein sowie durch die Einsprachebehörden vorgenommene\nNeuberechnung bestätigt.\nC. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 42/2013 vom 20. März 2015 (Versand:\n8.4.2015) lassen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 11. Mai 2015\n(Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen:\n\n1. Die Entscheide Nr. 42/2013 vom 20.03.2015 der kantonalen\nSteuerkommission und des Vorstehers der kantonalen Verwaltung für die\ndirekte Bundessteuer seien aufzuheben.\n2. Die Veranlagungsverfügung 2010 vom 16.04.2013 sei aufzuheben und wie\nfolgt zu ändern:\na. Der Verkehrswert sei für das Grundstück GBBl. H.____ auf CHF\n757‘000.-- und für das Grundstück GBBl. I.____ auf CHF 1‘162‘000.--\nfestzusetzen.\nb. Die Grundstücke GBBl. E._____, H.____ und I.____ seien nicht aus dem\nGeschäftsvermögen der C.________ in das Privatvermögen der\nBeschwerdeführer zu überführen und festzustellen, dass keine\nPrivatentnahme vorliegt.\nc. Das massgebende Einkommen der Beschwerdeführer sei um die\nAbschreibungen (kantonale Steuer) bzw. um die Abschreibungen und\nWertzuwachsgewinne (Bundessteuer) auf GBBl. E._____, H.____ und\nI.____ herabzusetzen.\n3. Eventualiter sei die Veranlagungsverfügung 2010 vom 16.04.2013\naufzuheben und wie folgt zu ändern:\na. Der Verkehrswert sei für das Grundstück GBBl. H.____ auf CHF\n757‘000.-- und für das Grundstück GBBl. I.____ auf CHF 1‘162‘000.--\nfestzusetzen.\nb. Die Grundstücke GBBl. H.____ und I.____ seien nicht aus dem\nGeschäftsvermögen der C.________ in das Privatvermögen der\nBeschwerdeführer zu überführen und festzustellen, dass keine\nPrivatentnahme vorliegt.\nc. Das massgebende Einkommen [der] Beschwerdeführer sei um die\nAbschreibungen (kantonale Steuer) bzw. um die Abschreibungen und\nWertzuwachsgewinne (Bundessteuer) auf GBBl. H.____ und I.____\nherabzusetzen.\n4. Subeventualiter seien die Verkehrswerte der Grundstücke wie folgt\nfestzusetzen:\na. CHF 757‘000.-- für GBBl. H.____;\n\nb. CHF 1‘162‘000.-- für GBBl. I.____.\n\n5. Eventualissime sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.\nD. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 beantragen die Vorinstanzen, die\nBeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer\nvollumfänglich abzuweisen.\n\nE. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 lassen die Beschwerdeführer eine\nStellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanzen einreichen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der (von den Steuerbehörden als\nsteuerneutral anerkannten) Übertragung des mobilen Geschäftsvermögens der\nEinzelfirma (ohne Liegenschaften) per 1. Januar 2011 (mit Beginn von Nutzen\nund Schaden am selbigen Tag) auf die Aktiengesellschaft, deren\nBeteiligungsrechte sich (unstreitig) im Privatvermögen der Beschwerdeführer\nbefinden,\ndie nichtübertragenen Liegenschaften (Stockwerkeinheiten GB-Nr. E._____, GB-\nNr. H.____ und GB-Nr. I.____) vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen\nüberführt wurden (und in welcher Steuerperiode die in den Liegenschaften\nenthaltenen stillen Reserven gegebenenfalls steuersystematisch realisiert\nworden sind; dazu hinten Erw. 2).\n\n1.2.1 Für das Verbleiben der Liegenschaften im Geschäftsvermögen und gegen\neine steuerbare Privatentnahme bringen die Beschwerdeführer zunächst vor,\nnachdem die Übertragung der betrieblichen Vermögenswerte auf die\nAktiengesellschaft keine Besteuerung nach sich ziehe, müssten die\nLiegenschaften im Sinne einer \"verzögerten Umwandlung\" ebenfalls\nsteuerneutral zum Buchwert übertragen werden können. Als Grund geben die\nBeschwerdeführer an, dass ihnen maximal 3 Monate seit der Eintragung der\nAktiengesellschaft im Handelsregister für den Vollzug der Umwandung im Jahr\n2010 geblieben seien, so dass eine Übertragung der Liegenschaften nicht ohne\nweiteres möglich und gegebenenfalls nachteilig gewesen wäre.\n\n1.2.2 Im Weiteren sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass auf eine\nÜberführung in das Privatvermögen grundsätzlich erst erkannt werden könne,\nnachdem gegenüber der Steuerbehörde der eindeutige Wille geäussert worden\nsei, den fraglichen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen, wozu es\nin der Regel einer Abrechnung (über die stillen Reserven) mit der Steuerbehörde\nbedürfe. Es fehle an einem klar erkennbaren Willensakt, die Liegenschaften ins\nPrivatvermögen zu überführen. Es greife die bei der Verpachtung eines\nGeschäftsbetriebs geltende gesetzliche Vermutung, dass die Liegenschaften\nweiterhin im Geschäftsvermögen verblieben.\n\n"}