23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 3’500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 15. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’500.-- bezahlt, so dass er innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides noch Fr. 1’000.-- auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.