5.3 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich aufgrund einer allfälligen Änderung der Zuordnung der Gesamtheit der (übrigen) gewährten Finanzierungen und Darlehen zum Geschäfts- oder Privatvermögen des Beschwerdeführers eine Korrektur des steuerbaren Vermögens ergeben sollte. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer deshalb eine entsprechende Anpassung des steuerbaren Vermögens für das Steuerjahr 2008 beantragt, erweist sich das Rechtsbegehren als unbegründet. 6. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.