Wenn von den Vorinstanzen unter diesen Umständen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit keine (weiteren) Abzüge für Kunden- und Reisespesen und/oder diverse Unkosten (Fr. 350.--; SBB Halbtax K._____) gewährt wurden, ist dies nicht zu beanstanden, zumal vom Beschwerdeführer der Nachweis für die steuermindernden Fakten nicht erbracht wurde. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund des Ausgangs des Verfahrens eine entsprechende Anpassung des steuerbaren Vermögens für das Steuerjahr 2008.