Wird nun berücksichtigt, dass unter den Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit von der Veranlagungsbehörde zusätzlich Fr. 6’600.-- (Code 314: Berufskosten) und Fr. 18’000.-- (Code 341: Pauschalspesenabzug [als Geschäftsanteil ermessensweise geschätzt]) anerkannt wurden, so lässt sich unschwer erkennen, dass die tatsächlich von der Veranlagungsbehörde gewährten Abzüge im Ergebnis effektiv höher sind als die vom Beschwerdeführer 21 nach Aufrechnung eines Privatanteils (75%) noch zum Abzug geltend gemachten Kunden- und Reisespesen in der Höhe von Fr. 15’925.975 (25%).