4.3 Hinsichtlich der übrigen Aufwände (Fahrzeugaufwand, Kunden- und Reisespesen, diverse Unkosten) gilt es zu beachten, dass statt der geltend gemachten Abzüge aus selbständiger Erwerbstätigkeit − naheliegenderweise im Zusammenhang mit der Umqualifikation der verbuchten Honorarerträge in Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit − von der Veranlagungsbehörde unter den abziehbaren Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit insgesamt Fr. 6’600.-- (Code 314: Berufskosten), Fr. 6’000.-- (Code 318: Fahrtkosten) und Fr. 18’000.-- (Code 341: Pauschalspesenabzug [als Geschäftsanteil ermessensweise geschätzt]) anerkannt wurden.