Die Beweislast für steuermindernde Fakten obliegt dem Beschwerdeführer. Blosse Behauptungen oder die in der Beschwerdeschrift beantragte Einvernahme von K._____ als Zeugen (ohne weitere schriftliche Belege) genügen hierfür nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen den Abzug für den Personalaufwand verweigert haben.