Die Veranlagungsabteilung hat beim Personalaufwand den Geschäftsanteil ermessensweise auf Fr. 60’000.-- geschätzt (bzw. reduziert). Die Vorinstanzen haben den von der Veranlagungsabteilung (nach Ermessen) gewährten Personalaufwand von Fr. 60’000.-- nicht zum Abzug zugelassen und das veranlagte Einkommen aus selbständigem Erwerb (zusätzlich) auf Fr. 204’501.-- (= Fr. 144’501 + Fr. 60’000) erhöht, weil das Schreiben vom 28. April 2014 mit der Auflage zur Begründung und zum Nachweis der Abzüge nicht beantwortet wurde.