Zu den bei selbständiger Erwerbstätigkeit geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten gehören alle Kosten, die zur Erzielung der Einkünfte aufgewendet wurden. Dabei obliegt der Nachweis für steuerbegründende oder - erhöhende Tatsachen der Behörde, derjenige für steuermindernde Fakten jedoch grundsätzlich dem Pflichtigen; dieser hat solche Fakten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2014 vom 14.7.2015 Erw. 3.1).