3.5 Es ergibt sich somit, dass die Bilanzierung der fraglichen Finanzierungskosten für die Wildwasserbahn und die Achterbahn B._____ als Geschäftsvermögen nicht zulässig war, und dementsprechend der 19 Beschwerdeführer auch nicht berechtigt war, die darauf erfolgten Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von den steuerbaren Einkünften als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten in Abzug zu bringen.