Die damit begründeten Forderungen und gegebenenfalls Eigentums- oder Nutzungsrechte können insofern auch kein (bilanzierbares) Geschäftsvermögen bilden. An dieser Beurteilung vermag richtigerweise auch die später getroffene Vereinbarung vom November 2009 nichts zu ändern. Das damit vermutungsweise in erster Linie verfolgte Ziel, das investierte Kapital nicht (vollständig) zu verlieren, kann ohne weiteres auch ein privater Kapitalgeber verfolgen, weshalb sich daraus nichts für die Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit ableiten lässt. Es wird auch gar nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer selbständig am Markt als Betreiber einer Vergnügungsanlage aufgetreten wäre.