Geschäftstätigkeit der A._____ Consulting gedient hätten. Ein Nachweis dafür, dass (und inwiefern) der Beschwerdeführer zusätzlich zur Finanzierung für die B._____ (in besonderem Umfang) beratend tätig geworden wäre, fehlt. Die Finanzierung der Wildwasser- und Achterbahn muss daher (wie die übrigen Finanzierungen und Darlehensgewährungen des Beschwerdeführers) dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden. Die damit begründeten Forderungen und gegebenenfalls Eigentums- oder Nutzungsrechte können insofern auch kein (bilanzierbares) Geschäftsvermögen bilden.