steuerrechtlicher Sicht auch kein (gewerbsmässiges) Betreiben von Kreditgeschäften vor. Nicht anders fällt die Beurteilung in Bezug auf die Finanzierung der fraglichen Wildwasserbahn und Achterbahn aus. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern vom Beschwerdeführer eine Tätigkeit entfaltet worden wäre, die über die private Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine planmässige und systematische Vorgehensweise ist nicht erkennbar. In dieser Hinsicht kommt daher eine Qualifikation als Geschäftsvermögen nicht in Frage. Andererseits lässt sich auch nicht erkennen, dass die Forderungen und gegebenenfalls Eigentums- oder Nutzungsrechte sonst wie (unmittelbar oder mittelbar) der