Letzten Endes kann hier jedoch dahingestellt bleiben, wie es sich in Bezug auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und die Bilanzierbarkeit der fraglichen Forderungen und gegebenenfalls Eigentums- oder Nutzungsrechte verhält, weil Geschäftsvermögen grundsätzlich nur dasjenige Vermögen bilden kann, welches einer selbständigen Erwerbstätigkeit dient, was notwendigerweise eine entsprechende selbständige Erwerbstätigkeit voraussetzt. Wie bereits im Zusammenhang mit den übrigen Finanzierungen und Darlehensgewährungen des Beschwerdeführers festgestellt wurde, werden die Voraussetzungen für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel nicht erfüllt und liegt jedenfalls aus