Und schliesslich entspricht es durchaus den allgemeinen Buchführungsbestimmungen (vgl. dazu Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung [HWP], Band 1, Buchführung und Rechnungslegung, Zürich 2009, S. 45) und stellt auch keinen Verstoss gegen das (steuerrechtliche) Periodizitätsprinzip dar, wenn (negative) Wertänderungen auch nach dem Abschlussstichtag noch berücksichtigt werden, sofern diese auf Ursachen zurückzuführen sind, die bereits vor dem Bilanzstichtag eingetreten sind. Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung zwar erst im November 2009 und damit nach dem Bilanzstichtag abgeschlossen.