667 Abs. 2 ZGB umschriebene Akzession nicht eintritt. Dafür, dass es sich um Fahrnisbauten handelt, spricht insbesondere der am Miet-ende vorgesehene Rückbau und Abtransport der Attraktionen. Insofern fehlt es zumindest am subjektiven Moment der "Absicht bleibender Verbindung". Zudem gilt es im Zusammenhang mit der Bilanzierbarkeit zu beachten, dass die Bedeutung des zivilrechtlichen Eigentums teilweise durch den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums abgelöst wird, so dass unter gewissen Umständen auch die Aktivierung eines Nutzungsrechts zulässig sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2008 vom 4.12.2008).