Auch wenn sich Vorinstanzen und Beschwerdeführer insoweit einig zu sein scheinen, dass sich die bilanzierten Sachanlagen zivilrechtlich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befinden könnten, ist es durchaus denkbar, dass die Wildwasserbahn und Achterbahn als Fahrnisbauten nicht Bestandteil des Grundstücks geworden sind, sondern im Eigentum des Beschwerdeführers verblieben sind. Ob die Anlagen fest mit dem Boden verbunden sind, ist dabei nicht (alleine) entscheidend (vgl. BGE 92 II 227). Art. 677 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) legt fest, unter welchen Voraussetzungen die in Art. 667 Abs. 2 ZGB umschriebene Akzession nicht eintritt.