3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann Geschäftsvermögen einer selbständig erwerbenden Person grundsätzlich nur sein, was sich zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsinhabers befindet (BGE 110 Ib 121 Erw. 2a S. 123 f. mit Nachweisen). Um bilanzierbar zu sein, muss ein Wirtschaftsgut in der vollen rechtlichen Verfügungsgewalt des Geschäftsinhabers stehen. Wer ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, darf unter seinen Geschäftsaktiven kein einem Dritten gehörendes Wirtschaftsgut aufnehmen, weil dies ein Verstoss gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit und -klarheit darstellen würde (Urteile des Bundesgerichts 2C_379/2008 vom 4.12.2008 Erw. 2.4; 2A.52/2003 vom 23.1.2004 Erw. 3.2).