Die vorgenommene Abschreibung sei somit handelsrechtlich zulässig und steuerrechtlich zu genehmigen. Selbst wenn jedoch die fraglichen Investitionen entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen auch in der Steuerperiode 2008 als Darlehen zu qualifizieren seien, würden diese in jedem Fall Geschäftsvermögen darstellen, sei es als Teil des Geschäftsvermögens der Einzelfirma oder als Teil des Geschäftsvermögens, welches sich zwingend als Folge der berufsmässigen Kreditgewährung ergebe.