Eine Forderung auf Rückzahlung des ursprünglich gewährten Darlehens bestehe nicht mehr. Handelsrechtlich sei damit die Aktivierung eines Darlehens nicht mehr möglich, sondern nur noch die Aktivierung der Wildwasser- und Achterbahn im Sinne eines Nutzungsrechts. Dies sei auch der Grund, weshalb die Investition einen wesentlichen Werteinbruch erlitten habe. In Kenntnis der neuen vertraglichen Ausgangslage habe gestützt auf das Imparitätsprinzip der Buchwert der erwähnten Sachanlagen herabgesetzt werden müssen. Die vorgenommene Abschreibung sei somit handelsrechtlich zulässig und steuerrechtlich zu genehmigen.