Nach rechtlicher Prüfung kommt der Beschwerdeführer jedoch übereinstimmend mit den Vorinstanzen zum Ergebnis, dass er nicht Eigentümer der Wildwasser- und Achterbahn sein könne. Die fraglichen Anlagen seien fest mit dem Boden der Parkanlage verbunden und es sei auch kein Baurecht begründet worden, weshalb die Anlagen sachenrechtlich zwingend im Eigentum des Grundstückeigentümers stehen würden. Grundsätzlich stehe ihm über den Bilanzstichtag hinaus nur noch ein Nutzungsrecht bezüglich der erwähnten Sachanlagen zu, welches er gegen Entgelt an den Vergnügungspark abgetreten habe. Eine Forderung auf Rückzahlung des ursprünglich gewährten Darlehens bestehe nicht mehr.