16 Jahresrechnung 2008 bereits bekannt gewesen seien, weshalb die erwähnten Anpassungen an die neuen vertraglichen Regelungen bereits im Geschäftsabschluss 2008 vorgenommen worden seien. Nach rechtlicher Prüfung kommt der Beschwerdeführer jedoch übereinstimmend mit den Vorinstanzen zum Ergebnis, dass er nicht Eigentümer der Wildwasser- und Achterbahn sein könne.