Bei dem Darlehen handle es sich jedoch nicht um notwendiges Geschäftsvermögen. Darlehen stellten Alternativgüter dar. Es sei nicht dargetan, dass das Darlehen der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Einzelfirma wirklich gedient habe. Wie die übrigen Darlehen des Beschwerdeführers sei mithin auch das Darlehensguthaben gegenüber der B._____ dem Privatvermögen zuzuordnen.