Da der Beschwerdeführer zivilrechtlich nicht Eigentum an den Bahnen erworben habe, bestehe ungeachtet der Vereinbarung vom November 2009 nach wie vor bloss eine obligatorische Forderung gegenüber der B._____. Zudem könne offen gelassen werden, wie die Vereinbarung vom November 2009 rechtlich zu würdigen sei, da die Berücksichtigung ohnehin gegen das Periodizitätsprinzip verstossen würde. Nachdem diese Forderung bislang als Darlehen betrachtet und als solches deklariert worden sei, spreche nichts dagegen, die Investition auch im Steuerjahr 2008 als Darlehen zu qualifizieren. Bei dem Darlehen handle es sich jedoch nicht um notwendiges Geschäftsvermögen.