3.2 Die Vorinstanzen berufen sich darauf, dass grundsätzlich Geschäftsvermögen nur sein könne, was sich zivilrechtlich im Eigentum des Geschäftsführers befinde. Die Verbuchung als Sachanlage erweise sich daher als nicht handelsrechtskonform, weil sowohl die Wildwasser- als auch die Achterbahn fest mit dem Boden verbunden seien und daher aufgrund des Akzessionsprinzips zwingend im Eigentum des Grundstückeigentümers stünden. Da der Beschwerdeführer zivilrechtlich nicht Eigentum an den Bahnen erworben habe, bestehe ungeachtet der Vereinbarung vom November 2009 nach wie vor bloss eine obligatorische Forderung gegenüber der B._____.