3.1 Es bleibt zu prüfen, ob zumindest die fraglichen Finanzierungskosten für die Wildwasserbahn und die Achterbahn B._____ als Geschäftsvermögen bilanziert werden durften, sei es als aktivierungsfähige Sachanlagen (Eigentumsoder Nutzungsrechte), oder jedenfalls als Darlehen oder sonstige rein obligatorische Forderungsrechte, und ob die darauf erfolgten Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen dementsprechend als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden konnten.