15 Voraussetzungen für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel werden nicht erfüllt und es liegt zumindest aus steuerrechtlicher Sicht auch kein (gewerbsmässiges) Betreiben von Kreditgeschäften vor. Die gewährten Darlehen stellen daher kein Geschäftsvermögen dar, sondern sind dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen. Allfällige Wertberichtigungen und Kursverluste können von den steuerbaren Einkünften nicht als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten in Abzug gebracht werden.