2.6 Es ergibt sich somit, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Darlehensgewährung durch den Beschwerdeführer nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, sondern um private Vermögensverwaltung. Insbesondere sind keine konkreten Anzeichen für eine planmässige und systematische Vorgehensweise bei der Darlehensvergabe ersichtlich. Die